Auszug aus den Themen, Vorträgen und Diskussionen der Partnertreffen
Podiumsdiskussion mit mehreren Lieferanten
Ideenaustausch zur Kundenbindung im Einzelhandel und Großhandel
Kalkulation im EH und GH
Berichte über die Weiterentwicklung des gemeinsamen Warenwirtschaftssystems
Besprechung der Ladenbesichtigung
Partnerdiskussion über aktuelle Themen oder Probleme
Neues Schuldrecht, Gewährleistung und Fernabsatzgesetz
Internetshop und gemeinsame Homepage Picobello
Rabattgesetz und Zugabeverordnung
Preisgestaltung und Kalkulation
Vortrag Unternehmensberatung Nagold
Vortrag Personalentwicklung und –schulung
Verabschiedung der Mailing-Planung für die Gruppe
Werbemittel Neuvorstellung
EDV-gestützte Sortimentsplanung
Argumentationshilfe Leasing – Kauf beim Kundenangebot
Wegfall des Ladenschlußgesetzes - Konsequenzen für den Handel
Service im Berufskleidungs-Einzelhandel
Internet Forum als Plattform für Mitteilungen untereinander
Festlegung gemeinsam bestellter Werbemittel
Konditionsvergleiche bei Versicherungen, Paketdiensten, Telefonanbietern etc
Außendienst – Wie fange ich das an?
Overall Präsentationssoftware – Sinn und Anwendungsmöglichkeiten
Unsere Lieferanten im Internet
Unsere Wettbewerber im Internet
Edifact – Wichtig und sinnvoll für den Handel?
Wer liefert was – Picobello Datenbank für den Händler, der etwas spezielles sucht
Vergleich betriebswirtschaftlicher Kennzahlen und verdichteter Zahlen aus der Gruppe
Seminare von Externen: Tresenverkauf, Außendienstverkauf, Verkauf am Telefon, Reklamationen
Informationsaustausch über Lieferanten und deren Verhalten am Markt
Dauerärgernis Zahlungsverzug -
was tun?
Michael Bücker, Jurist des Einzelhandelsverbandes
Hannover-Hildesheim:
„Der Händler hat verkauft und geliefert -
nur der Kunde zahlt nicht. Der Händler kann nach
dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den
Kunden durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der
Mahnung gleichgestellt sind Klageerhebung sowie
Mahnbescheid.
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn für die Leistung
eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist (z. B.
zahlbar bis spätestens 30.11.2009), die Leistung an
ein vorausgehendes Ereignis anknüpft, der Schuldner
die Leistung verweigert oder besondere Gründe
den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen. Bei
Geldforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage
nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein.
Dies gilt gegenüber einem Kunden, der Verbraucher
ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung
ausdrücklich hingewiesen wurde. Im Streitfall muss
jedoch der Händler den Zugang der Rechnung (und
den entsprechenden Verbraucherhinweis) bzw. den
Zugang der Mahnung beweisen.
Befindet sich der Kunde im Verzug, hat er sämtliche
Verzugskosten zu tragen. Hierzu gehören auch die
Kosten der Rechtsverfolgung durch einen Rechtsanwalt.
Ferner ist die Geldschuld während des Verzuges
zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für
das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte,
an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist,
acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Derzeit
beträgt der Verzugszinssatz 5,12 % bzw. 8,12 % bei
Rechtsgeschäften ohne Verbraucherbeteiligung.
Unsere Einziehungsstelle zieht ausstehende Rechnungen
schnell, kompetent und kostengünstig ein.
Dieses Verfahren setzt jedoch voraus, dass es sich
um ein normales Einziehungsverfahren handelt und
die Geldschuld von keinerlei Gegenleistung abhängt.“
BAG erklärt Flashmob-Aktionen im Einzelhandel für rechtens
Das BAG hat mit Urteil vom 22.09.2009 festgestellt, dass die von der Gewerkschaft ver.di in der vergangenen
Tarifrunde organisierten sog. Flashmob-Aktionen ein zulässiges Arbeitskampfmittel sind. Grundlage
war ein vom Einzelhandelsverband Berlin-Brandenburg durchgeführtes Revisionsverfahren gegen erst–
und zweitinstanzliche Entscheidungen, die ebenfalls diese Form der Betriebsblockade für zulässig hielten.
Eine gewerkschaftliche Aktion, bei der kurzfristig aufgerufene Teilnehmer durch den Kauf geringwertiger
Waren oder das Befüllen und stehen lassen von Einkaufwagen in einem Einzelhandelsgeschäft eine Störung
betrieblicher Abläufe herbeiführen, sei im Arbeitskampf nicht generell unzulässig. Die Arbeitgeber
könnten sich durch die Ausübung des Hausrechts oder eine kurzfristige Betriebsschließung zur Wehr setzen.
Das BAG ist bedauerlicherweise seiner Linie gefolgt, die Arbeitskampfmittel der Arbeitnehmer schrittweise
auszuweiten und damit der Arbeitgeberseite nur mangelhafte Verteidigungsmöglichkeiten zur Verfügung
zu stellen.